Impressum
Verein der Freunde, Förderer, und Ehemaligen der Jakobschule Stuttgart Mitte e.V.
Jakobstraße 11
70182 Stuttgart
Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart VR 720187
Vertreten durch die Vorsitzenden:
Sonja Kaiser und Alexander Böhmler
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
VEREIN DER FREUNDE, FÖRDERER UND EHEMALIGEN DER JAKOBSCHULE Stuttgart Mitte
2. Mit der Eintragung im Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu fördern sowie die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Lehrern, Schülern und deren Eltern und der Öffentlichkeit zu pflegen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden.
a. Unterstützung und Organisation von kulturellen, sportlichen und sozialen Gemeinschafts- sowie Informationsveranstaltungen;
b. Anschaffung pädagogischer und schulischer Gegenstände, für die der Schule keine oder ungenügende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen;
c. Unterstützung förderbedürftiger Kinder.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein unterstützen will.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahmen entscheidet. Bei Nichtaufnahme durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
3. Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
4. Die Höhe des Beitrags sowie der Zeitpunkt seiner Entrichtung, wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu festgelegt.
§4 Beendigung und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
3. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied den satzungsgemäßen Aufgaben grob zuwider handelt.
4. Über den Ausschluss, der mit der sofortigen Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§5 Einnahmen und Ausgaben
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen des Vereinsvermögens.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein darf kein Darlehen aufnehmen und sich nicht verschulden.
§6 MitgliedsBeitrag
1. Über die Höhe der für ein Geschäftsjahr zu zahlenden Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Von ihr gefasste Beschlüsse sind wirksam, bis sie wieder geändert oder aufgehoben werden. Sie wirken zurück auf den Anfang des Geschäftsjahres, in dem sie gefasst werden, wenn Wirksamkeit nicht ausdrücklich beschlossen.
2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag in Euro an den Verein zu zahlen.
3. Der Verein erhebt erstmals für das Geschäftsjahr 2015/2016 den periodischen Beitrag (Jahresbeitrag) in Höhe von 12,- EURO.
4. Erstbeiträge von Neumitgliedern und Folgebeiträge sind spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
5. Ein neu aufgenommenes Mitglied hat für das Aufnahmejahr den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
6. Muss bei einem Mitglied ein rückständiger Beitrag angemahnt werden, ist der Verein berechtigt, nach der ersten Mahnung per E-Mail und der gesetzten abgelaufenen Frist den Ausschluss aus dem Verein auszusprechen.
§7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordern.
4. Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung erfolgt sein.
§9 Aufaben der Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Mitgliederversammlung geordnet.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Wahl des Vorstands;
b. Die Wahl der Kassenprüfer; die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer sowie die Erteilung der Entlastung;
c. Die Konzeption eines Aktions- und Haushaltsplanes;
d. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder als dessen Stellvertreter der 2. Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassierer
e. einem Beisitzer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind je einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Zuwahl für die restliche Amtszeit bei der nächsten Mitgliederversammlung statt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl im Amt.
4. Der Schulleiter und die Vorsitzenden des Elternbeirats werden zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und können mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie nicht bereits dem Vorstand angehören.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
7. Zu den Vorstandssitzungen ist in der Regel unter Angabe der Tagesordnung acht Tage vorher schriftlich oder mündlich einzuladen.
§12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung des Jahresabschlusses haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
§13 Niederschriften
1. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands sind Protokolle anzufertigen, die die jeweiligen Beschlüsse enthalten müssen.
2. Die Protokolle sind vom jeweiligen Leiter der Versammlungen oder Sitzungen und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§14 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph in der Tagesordnung anzugeben.
2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen als Spende an den Elternbeirat der Jakobschule, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jakobschule zu verwenden hat.
4. Die Verwendung des Vermögens bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Stand: 1.6.2016
Die Satzung als PDF